In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass dem Gleichbehandlungsanspruch im Planungsrecht nur eine beschränkte Bedeutung zukommen kann (BGE 142 I 162 Erw. 3.7.2). Es kann als notorisch gelten, dass Gemeinden Erschliessungen und Sondernutzungsplanungen namentlich dort aktiv fördern und vorantreiben, wo sich konkrete Überbauungsabsichten manifestieren. Aus dem Umstand, dass andernorts offenbar Sondernutzungspläne zustande kamen, ist daher vorliegend nichts abzuleiten.