Die Grundeigentümer hätten v.a. aber auch die Möglichkeit gehabt, die Erschliessung selber zu erstellen. Die Gesuchstellerin habe keine relevanten Anstrengungen zur Erschliessung oder Überbauung des strittigen Abschnitts unternommen, daran ändere auch der einst beabsichtigte, aber nicht zustande gekommene Verkauf nichts (Vernehmlassung S. 21 ff.; Duplik S. 5). In den Gebieten F., G. und H. seien bauinteressierte Grundeigentümer auf die Gemeinde zugekommen und hätten die Änderung bzw. den Erlass von Sondernutzungsplänen beantragt. Sie hätten zudem selber einen Architekturwettbewerb für Überbauung und Erschliessung durchgeführt.