Die Gesuchgegnerin hält fest, die Gemeinde habe ab 1977 mehrfach versucht, den Südabschnitt der Parzelle ppp zu erschliessen (siehe detaillierte Auflistung in Duplik S. 5 ff.). Auf Einladung der Gemeinde hätten die betroffenen Grundeigentümer einen privaten Erschliessungsplan für das Gebiet Z. vorgelegt, diesen auf Antrag der heutigen Gesuchstellerin aber nicht weiterverfolgt. Die Gesuchgegnerin macht geltend, es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Erschliessungsleistungen der öffentlichen Hand. Die Grundeigentümer hätten v.a. aber auch die Möglichkeit gehabt, die Erschliessung selber zu erstellen.