Die notwendige kurzfristige Realisierungswahrscheinlichkeit des Südabschnitts scheitert zusammenfassend also einerseits an der nicht gesicherten strassenmässigen Erschliessung und anderseits an der vor einer Überbauung auszuarbeitenden Erschliessungsplanung. Für das Gericht erübrigt es sich unter diesen Umständen, den in Zusammenhang mit den Werkleitungen aufgeworfenen Fragen der Erschliessung weiter nachzugehen.