Für die beabsichtigte Erschliessung brauche es entweder eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zulasten der Parzelle rrr oder einen Erschliessungsplan als Landumlegungs- oder Enteignungstitel. Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf der Parzelle rrr habe den Eigentümern der Parzelle ppp keinen Anspruch auf Überbauung der Landfläche mit einer Grundstückzufahrt vermittelt. In Anbetracht der Grösse des Südabschnitts der Parzelle ppp (rund 6'000 m2) wäre es ohnehin sinnvoll, wenn nicht gar rechtlich geboten, eine Erschliessungsplanung für die strassenmässige (Fein-)Erschliessung auszuarbeiten.