Die strassenmässige Erschliessung ist rechtlich nicht gesichert; das wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten (Erw. 5.3.3.1., 3. Absatz). Über die Erschliessung mit Werkleitungen werden sich widersprechende Behauptungen aufgestellt. Gemäss Leitungskatasterplan vom 13. März 2019 (Entschädigungsbegehren Beilage 19) durchqueren zwei Kanalisationsleitungen den Südabschnitt der Parzelle ppp. Entlang der Grundstückgrenze zu den überbauten Parzellen uuu, ooo, lll, nnn und mmm sowie entlang des Y.-Wegs führen Stromleitungen. Wasserleitungen verlaufen im Z.- Weg und entlang des Y.-Wegs.