5.3.3.3. Die ausgezonte Fläche im Süden der Parzelle ppp wäre von der Form und Lage her ohne weiteres überbaubar gewesen. Strittig ist aber, ob sie baureif war bzw. ob sie zum massgebenden Zeitpunkt (Erw. 3.3.1.) innert kurzer Frist aus eigener Kraft erschlossen und überbaut hätte werden können.