Bei der Prüfung der Realisierungswahrscheinlichkeit in naher Zukunft sei auf den Planungshorizont von 15 Jahren (ab Zuweisung zur nicht etappierten Bauzone im 2008), vorliegend also bis 2023 abzustellen. Bis dahin hätten Erschliessungsplan, Dienstbarkeit oder Notwegrecht eingeräumt und das Grundstück überbaut werden können. Die Realisierungswahrscheinlichkeit sei zudem trotz fehlendem Erschliessungsplan zu bejahen, wenn dieser – wie hier – nur die zulässige Nutzung regle. Die abparzellierten Parzellen sss – ttt könnten offensichtlich als Strasse genutzt werden; den Erschliessungsplan brauche es nur als Enteignungstitel (Replik S. 21 ff.).