Gemäss Gesuchstellerin wäre das Bauland vom Z.-Weg über die Parzelle rrr bzw. über die dafür abparzellierten Teilflächen (Parzellen sss – ttt) zu erschliessen. Diese seien entsprechend mit einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot belegt worden. Damit sei die hier in Frage stehende Teilfläche der Parzelle ppp ans öffentliche Strassennetz angeschlossen (Entschädigungsbegehren S. 14). Die übrigen Erschliessungsanlagen, Wasser, Abwasser und Strom, seien vorhanden (mit Hinweis auf das Leitungskataster Kanalisation, auf die Trafostation auf Parzelle uuu, auf Wasserleitungen im Z.-Weg oder Y.-Weg oder bei Parzelle vvv). Das Gebiet sei groberschlossen (Entschädigungsbegehren S. 9 ff.).