nicht auf ein grundsätzliches Desinteresse an einer Überbauung geschlossen werden (vgl. BGE 1C_653/2017 vom 12. März 2019, Erw. 3.5. und 4.4). Eine Baupflicht für die ausgezonten Abschnitte der Parzelle ppp gab es nicht. Der hier interessierende Parzellenabschnitt ist im Übrigen zumindest teilüberbaut, wenn auch nicht im Sinne der Gemeinde (landwirtschaftliches Ökonomiegebäude). Auf (weitere) Bauabsichten kommt es hier nicht an. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Abschnitt X.- Strasse die Realisierungswahrscheinlichkeit zu bejahen ist, was letztlich auch die Gesuchgegnerin nicht bestreitet (Protokoll, S. 10).