5.3.2.2. Der Überbauung des Abschnitts bei der X.-Strasse standen im massgebenden Zeitpunkt (Erw. 3.3.1.) weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen. Es waren keine Ausnahmebewilligungen, Sondernutzungspläne oder Zonenplanänderungen erforderlich. Das Grundstück war unbestrittenermassen vollständig erschlossen bzw. durch die Grundeigentümer, welchen auch die an die X.-Strasse anstossende Fläche gehört, aus eigener Kraft erschliessbar (vgl. auch Leitungskataster vom 13. März 2019, Entschädigungsbegehren Beilage 9).