Es sei ihr auch keine anderslautende Zusicherung gemacht worden. Sie habe seit 1994 nichts unternommen, um die Teilabschnitte der Parzelle ppp einer Überbauung zuzuführen. Sie könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (Vernehmlassung S. 14 f.; Duplik S. 10). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, das Eigentumsrecht gehe nicht durch Fristablauf unter. Baulandhortung sei, zumindest bis zur RPG-Revi- sion 2013, kein verbotenes Verhalten gewesen; es dürfe nicht mit Rechtsnachteilen wie einer entschädigungslosen Auszonung sanktioniert werden (Replik S. 12 f.).