Die Gesuchgegnerin macht geltend, die Realisierungswahrscheinlichkeit sei nicht gegeben. Mit Änderungen der Nutzungsplanung müsse stets gerechnet werden, insbesondere nach Ablauf des Planungshorizonts von 10 bis 15 Jahren. Oft werde dieser noch verlängert. Wer in dieser Zeit das Land nicht erschliesse und überbaue, verzichte auf die entsprechenden Rechte. Die Nutzungsplanungsrevision 2016/18 sei lange nach dem Planungshorizont erfolgt; die Gesuchstellerin habe daher damit rechnen müssen, dass die nicht überbauten oder erschlossenen Teilabschnitte der Parzelle ppp aus der Bauzone entlassen würden. Es sei ihr auch keine anderslautende Zusicherung gemacht worden.