Unmassgeblich ist bei Auszonungen aus einer bundesrechtskonformen Bauzone, ob der Grundeigentümer für die nahe Zukunft Bauabsichten hegte (subjektives Element). Es ist nicht entscheidend, ob er eine Überbauung je in Betracht gezogen hat, jedenfalls, wenn er keine Baupflicht hatte (1C_653/2017 vom 12. März 2019 Erw. 4.4; Riva, Praxiskommentar Nutzungsplanung, Art. 5 N 208 mit FN 348). Subjektive Elemente können jedoch zur Bekräftigung der nach objektiven Kriterien geprüften Realisierungswahrscheinlichkeit herangezogen werden (BGE 113 Ib 318, S. 323 ff.; Alexander Ruch, a.a.O. S. 624 f. und S. 627;