5.2.3.3. Die Zuweisung von 2'005 m2 zur Zentrumszone II bringt, entgegen der Behauptung der Gesuchgegnerin, keine wesentliche Verbesserung der Überbauungsmöglichkeiten. Die zulässigen Nutzungen, die Ausnützungsziffer und die Baumasse unterscheiden sich nur minim von der WG3 (vgl. Gegenüberstellung in der Vernehmlassung, S. 19). Hingegen sind neu ein Gestaltungsplan sowie eine besonders gute Einpassung im Hinblick auf die Altstadt verlangt, was die Überbaubarkeit eher erschwert bzw. anspruchsvoller macht. Eine Wertkompensation für einen Flächenverlust von über 60 % liegt unter diesen Umständen jedenfalls nicht auf der Hand.