5.2.3.2. Vom vormaligen Abschnitt in der WG3 wird mehr als die Hälfte der Landwirtschaftszone zugewiesen. Hinzu kommt, dass auch der schmale Streifen von 249 m2, welcher der Zone WA3 und damit formal einer Bauzone zugewiesen wurde, faktisch für die Eigentümer nicht baulich nutzbar ist (Protokoll S. 16). Sinn des Grenzstreifens ist vielmehr eine Verbesserung der Überbauungsmöglichkeiten der benachbarten, aber nicht derselben Eigentümerschaft gehörenden Parzelle qqq. Dieses Grundstück ist derzeit unternutzt, eine Verdichtung in diesem Gebiet an der X.-Strasse aber erwünscht (vgl. die Stellungnahme des Bauverwalters B. vom 18. Februar 2021).