Nach Ansicht der Gesuchgegnerin kann die bisherige landwirtschaftliche und bauliche Nutzung weitergeführt werden. Die ausgezonte Fläche mit dem Ökonomiegebäude darauf hätte nur sehr beschränkt baulich genutzt werden können. Der erlittene Wertverlust werde sodann durch die Zuweisung einer Teilfläche von der WG3 in die Zentrumszone II (Aufzonung) kompensiert (Vernehmlassung S. 19 und 29). Das bestreitet die Gesuchstellerin. Die Nutzungsmöglichkeiten von WG3 und Zentrumzone II seien fast identisch, ausser dass in Letzterer die Gestaltungsplanpflicht gelte. Eine damit erzielbare höhere Ausnutzung hätte auch mit einer Arealüberbauung realisiert werden können.