Die Gesuchgegnerin hält dem entgegen, in der Landwirtschaftszone seien landwirtschaftliche Nebenerwerbe zulässig (Art. 22 RGP, Art. 34 ff. RPV), die Gesuchstellerin sei daher nicht auf eine "Mischzone" angewiesen. In der BNO-Revision sei eine nicht Landwirtschaftszonen-konforme Nutzung des Gebäudes kein Thema gewesen (Duplik S. 3).