werde ihr eine wesentliche Befugnis (nichtlandwirtschaftliche Bebauung) entzogen (Replik S. 18). Die Gesuchstellerin betont, die Mischnutzung der WG3 sei ausserordentlich wichtig gewesen, auch für das finanzielle Überleben des Landwirtschaftsbetriebs (Nebenerwerbsmöglichkeiten). Sie habe daher stets auch Interesse an dieser Fläche als Bauland gehabt (Replik S. 4 f.). Das Ökonomiegebäude auf dem ausgezonten Abschnitt stehe seit Jahren leer; es hätte umgenutzt oder versetzt werden können. Es habe die Nutzung des Abschnitts nicht eingeschränkt (Replik S. 19 f.). Die Gesuchgegnerin hält dem entgegen, in der Landwirtschaftszone seien landwirtschaftliche Nebenerwerbe zulässig (Art.