1C_653/2017 vom 12. März 2019, Erw. 3.2; Riva, Praxiskommentar RPG, Art. 5 N 209 ff. sowie N 211 und 213, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung von Teilbauverboten und Teilauszonungen sind im Übrigen nicht ohne weiteres übertragbar. Teilauszonungen überlagern nicht eine bestehende Grundordnung mit zusätzlichen Anordnungen, sondern schaffen für einen Teil des Grundstücks eine andere Grundnutzungsordnung, was den selbständigen Charakter des betroffenen Grundstückteils voraussetzt (Peter Karlen, Das Enteignungsrecht zwischen Beständigkeit und Wandel, in ZBl, 12/2019, S. 657).