Die Planungsrevision wurde – wie auch von der Gesuchstellerin zugestanden wird (Erw.4.2.3. bzw. Replik S. 9) – sowohl vom Regierungsrat wie vom Verwaltungsgericht für sachgerecht und unter Einhaltung des pflichtgemässen Ermessens erfolgt beurteilt. Es gibt keine Hinweise, dass der überarbeitete Nutzungsplan 1996/2008 – formell oder materiell – nicht RPG-kon- form gewesen sein könnte. Die vorliegend im Raum stehende Planungsänderung ist daher als Auszonung zu betrachten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Auszonung einen schweren, enteignungsgleichen Eingriff bewirkt. 4.3.3. Auf Kritik am rechtskräftigen Planungsentscheid hat der Enteignungsrichter nicht weiter einzugehen.