Das Bundesgericht hat bisher Zonenpläne, die unter der Geltung des RPG erlassen worden waren, dann als RPG-widrig qualifiziert, wenn sie eindeutig überdimensionierte Bauzonen aufwiesen. Deren Reduktion galt entsprechend als Nichteinzonung (vgl. BGE 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019, Erw. 3.2.; 1C_2015/215 vom 7. März 2016, Erw. 3.4; 1C_573/2011 vom 30. August 2013, Erw. 3.5). Bei der Anpassung eines ursprünglich RPGkonformen Zonenplans an geänderte Verhältnisse und Anschauungen gelten damit einhergehende Einschränkungen raumplanungsrechtlicher Nutzungsmöglichkeiten dagegen als Auszonungen (Erw. 3.2.; BGE 131 II 732).