Eine Neuumschreibung des von der Rechtsprechung geprägten und über Jahrzehnte gewachsenen Instituts der materiellen Enteignung wird denn auch als Aufgabe des Gesetzgebers gesehen (vgl. Alain Griffel, Raumplanung: Rückzonungen – ja, aber nicht so, in NZZ vom 22. November 2020). Es kann jedenfalls nicht Aufgabe einer unteren kantonalen Instanz sein, die bisherige bundesgerichtliche Schwarz/Weiss-Optik aufzubrechen und, wie von beiden Seiten aus der jeweiligen Optik postuliert, mit den auch politisch geforderten Grautönen zu versehen.