Eine solche liegt vor, wenn der Staat bei feststehendem Eigentumsinhalt mit einem hoheitlichen Akt (meist Planung) einzelne Befugnisse daraus aufhebt. Solche Eingriffe sind entschädigungspflichtig, wenn sie schwer wiegen (Enrico Riva in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich, Basel, Genf, 2016, Art. 5 N 143 ff. [im Folgenden Riva, Praxiskommentar RPG]; BGE 1C_364/2017 vom 21. September 2018 Erw. 4.2). - 11 -