Neuumschreibungen des Eigentumsinhalts und blosse Eigentumsbeschränkungen sind auseinander zu halten. Der Inhalt des Eigentums kann – wie grundsätzlich alles Recht – geändert werden. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur innert den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Diese kann dem Eigentum neue Befugnisse geben oder bisher gegebene Befugnisse aufheben. Das Eigentum gilt danach mit anderem, allenfalls engerem Inhalt. Werden mit der neuen Umschreibung des Eigentumsinhalts bestehende Befugnisse aufgehoben, ist das von den Betroffenen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.