Allerdings seien die Ziele der neuen Bodenrechtsordnung, insbesondere die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen, nicht eingehalten worden (Replik S. 7). Gemäss Verwaltungsgericht habe die Gemeinde das Planungsermessen jedoch pflichtgemäss ausgeübt (Replik S. 9). Der alte Zonenplan habe keine wesentlichen Grundsätze des RPG 2013 verletzt. Es möge zwar zutreffen, dass er angepasst habe werden müssen. Die erste RPG-konforme Zonenplanung sei aber 1996 gemacht worden. Es liege eine Auszonung vor (Replik S. 10).