werden könnten. Dadurch müsse eine raumplanerisch bessere Lösung erreicht werden (Erschliessung mit ÖV, Minderbeanspruchung von Fruchtfolgeflächen, keine Beeinträchtigung bedeutender Landschaften, von Siedlungstrenngürtel oder Schutzgebieten). Die Gemeinden hätte ihre Nutzungspläne dem kantonalen Richtplan anpassen müssen. Die neue bodenrechtliche Ordnung habe eine Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung notwendig gemacht (Vernehmlassung S. 11 f.). Die Zonenordnung 1994/2008 erweise sich rückblickend als nicht RPG-konform. Mit einem Fassungsvermögen von 6'000 Einwohnern habe sie den Rahmen von Art. 15 RPG gesprengt.