4.2.2. Gemäss Gesuchgegnerin wurden vorliegend zwar Teilflächen von einer Bauzone in die Landwirtschaftszone umgezont, dennoch sei von einer Nichteinzonung auszugehen (Vernehmlassung S. 10). Mit der RPG-Revi- sion 2013 seien strengere Anforderungen an die Umsetzung der Planungsvorgaben, insbesondere die klarere Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, eingeführt worden. Der Kanton Aargau habe gestützt auf die Gesetzesänderung den Richtplan angepasst (vom Bundesrat genehmigt am 23. August 2017). Darin werde auch das Siedlungsgebiet festgesetzt, welches die Gemeinden zwar nicht vergrössern dürften, dessen noch nicht eingezonte Gebiete aber kommunal oder überkommunal anders angeordnet