Anlass der Zonenplanrevision 2016/18 seien der nahende Bau der Umfahrungsstrasse B., die Förderung der Innenentwicklung sowie eine Gesamtbeurteilung der künftigen Entwicklung nach Erreichen des Planungshorizonts gewesen. Es handle sich daher um eine Auszonung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im Regierungsratsentscheid implizite anerkannt werde (mit Hinweis auf RRB Nr. 2018-000284 vom 14. März 2018 Erw. 7.1.5).