Die Nutzungsplanung wurde am 14. März 2018 vom Regierungsrat genehmigt (A.). Die strittigen Eigentumsbeschränkungen sind an diesem Tag in Kraft getreten. Damit steht der massgebende Stichtag fest, zumal der gegen die Nutzungsplanungsrevision geführten Beschwerde von A. die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wurde (VGE WBE.2018.181 betr. Nutzungsplanung, S. 12). 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob es sich bei der Zonenänderung betreffend die Parzelle ppp um eine Nichteinzonung oder um eine Auszonung handelt. -9-