mit Hinweis auf AGVE 1998 S. 338 und 1995 S. 281). Daraus folgt, dass die Planung mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft tritt, obwohl dagegen noch ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGE 119 Ib 229 Erw. 3a; 1A.21/2004 vom 24. August 2004 Erw. 3.4 und Sachverhalt A.). Gemäss § 158 Abs. 2 BauG ist das Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung der für die Beurteilung einer materiellen Enteignung massgebende Zeitpunkt. Stichtag ist somit das Datum der Planungsgenehmigung. Das deckt sich übrigens auch mit der zeitlichen Anknüpfung für den Mehrwertausgleich (so ausdrücklich § 28b Abs. 1 BauG).