Als Auszonung zählt grundsätzlich auch die Anpassung eines ursprünglich RPG-kon- formen Nutzungsplans an veränderte Verhältnisse und Anschauungen, so z.B., wenn eine Reduktion der Bauzone nach Art. 15 RPG geboten ist, weil sich die Bevölkerungszahl nicht wie erwartet entwickelt hat oder weil die Bauzonenkapazität durch neue Verdichtungs- und Umnutzungsmöglichkeiten erhöht worden ist (BGE 131 II 732; 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019 Erw. 2.3). -8- 3.3. 3.3.1. Massgebend für die Beurteilung der Entschädigungspflicht sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung (§ 158 Abs. 2 BauG).