Eine Auszonung liegt vor, wenn ein Grundstück, das mit einem bundesrechtskonformen Nutzungsplan der Bauzone zugeteilt war, bei einer späteren Zonenplanrevision der Nichtbauzone zugewiesen wird (BGE 131 II 732 Erw. 2.3). Ob die frühere Ortsplanung bereits den Anforderungen des RPG genügte, hängt davon ab, ob sie als Ganzes und nicht bloss parzellen- oder quartierweise mit den raumplanerischen Grundsätzen vereinbar war (BGE 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018 Erw. 2.3 mit Hinweisen). Als Auszonung zählt grundsätzlich auch die Anpassung eines ursprünglich RPG-kon- formen Nutzungsplans an veränderte Verhältnisse und Anschauungen, so z.B., wenn eine Reduktion der Bauzone nach Art.