3.2. Bei Planungsmassnahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen Nichteinzonung und Auszonung zu unterscheiden (BGE 131 II 728 Erw. 2.3 f.). Eine Nichteinzonung liegt vor, wenn bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, welche den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht, eine Liegenschaft keiner Bauzone zugewiesen wird. Eine Nichteinzonung in eine Bauzone löst in der Regel keine Entschädigungspflicht aus (BGE 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019, Erw. 2.3; BGE 131 II 730 Erw. 2.1 mit Hinweisen).