, namentlich 428) und findet sich in § 158 BauG verankert (vgl. für die frühere Praxis: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985, S. 379) und blieb auch seitens der Parteien unwidersprochen, deren Standpunkte in der Grundfrage des Vorliegens des Tatbestands diametral auseinandergehen (Protokoll, S. 2). 3. 3.1. Im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 BV und § 21 Abs. 4 KV definiert § 138 Satz 1 BauG die materielle Enteignung als staatlichen Eingriff in vermögenswerte Rechte, der in seiner Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt.