2.2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Umzonung der Teilflächen der Parzelle ppp von den Zonen WG3 und W2 in die Landwirtschaftszone den Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllt. Nach Ansicht der Gesuchstellerin handelt es sich um entschädigungspflichtige Auszonungen, während die Gesuchgegnerin von einer nicht entschädigungspflichtigen Nichteinzonung, allenfalls einer Auszonung ohne Entschädigungspflicht ausgeht.