1.4. Der zum Verfahren förmlich beigeladene Kanton Aargau hat auf eine aktive Teilnahme verzichtet (RRB vom 18. Februar 2020; vorne C.). Das Urteil wird dennoch auch für ihn verbindlich sein (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.5. Die Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben; auf das Begehren ist einzutreten.