nur Ansprüche gegenüber Dritten auf unteilbare Leistungen, welche die Sache als Ganzes betreffen. Der Erfolg der Rechtsvorkehr des einzelnen Miteigentümers kommt dann allen Miteigentümern zugute. Teilbare Ansprüche wie Geldleistungen können vom Miteigentümer dagegen nur entsprechend seiner Quote selbständig geltend gemacht und durchgesetzt werden (Honsell/Vogt/Geiser, Hrsg. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 646 N 35-38).