1.3.2. Eine Miteigentümerin hat wie eine Alleineigentümerin ein Recht auf Verteidigung des Besitzes und des Eigentums gegen Entziehung und Störung durch Dritte. Sie hat für ihren Anteil die Rechte und Pflichten einer Eigentümerin (Art. 646 Abs. 3 ZBG). Ist die Sache als Ganzes betroffen, ist eine Miteigentümerin auch zur Vertretung der ganzen Sache befugt, soweit dies mit den Rechten der anderen Miteigentümer verträglich ist (Art. 648 Abs. 1 ZGB). Art. 648 Abs. 1 ZGB beinhaltet also ein Geldendmachungs- oder Individualklagerecht. Die Befugnis nach Art. 648 Abs. 1 ZGB betrifft jedoch -5-