1.2. Entschädigungspflichtig für eine materielle Enteignung ist das Gemeinwesen, von dem der Eingriff ausgeht (§ 139 Abs. 1 BauG). Urheberin der Zonenplanrevision 2016/18, an welcher die erwähnten Umzonungen vorgenommen wurden, ist die Einwohnergemeinde B. (vorne A.). Sie wurde korrekterweise als Gesuchgegnerin ins Recht gefasst (§ 139 Abs. 1 BauG). 1.3. 1.3.1. A. ist Miteigentümerin zu ½ der Parzelle ppp, deren Nutzung infolge der Zonenänderung von Teilflächen beeinträchtigt wird. Die Gesuchstellerin tritt im vorliegenden Verfahren alleine auf.