1. 1.1. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung aus materieller Enteignung infolge Auszonung von Teilflächen der Parzelle ppp aus der WG3 bzw. W2 in die Landwirtschaftszone. Der Entscheid, ob eine materielle Enteignung vorliegt, wie auch die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung fallen in die Zuständigkeit des SKE (§ 158 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993).