B.4. Die Gesuchgegnerin liess innert erstreckter Frist am 20. November 2019 duplizieren. Sie hielt an den gestellten Anträgen fest. Die Gesuchstellerin antwortete darauf mit Eingabe vom 11. Dezember 2019, worauf die Gesuchgegnerin am 20. Januar 2020 abschliessend Stellung nahm. Die Stellungnahme wurde der Gegenseite am 21. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 an den Regierungsrat des Kantons Aargau lud der Präsident den Kanton zum Verfahren bei. Der Regierungsrat verzichtete auf eine Teilnahme (RRB Nr. 2020-000114 vom 12. Februar 2020), was den Parteien am 18. Februar 2020 mitgeteilt wurde.