A. In der Gemeinde B. wurde eine Gesamtrevision der Nutzungs- und Kulturlandplanung durchgeführt (beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20. September 2016, genehmigt vom Regierungsrat am 14. März 2018). Davon war auch die Parzelle ppp (mit einer Gesamtfläche von 30'253 m2), im Miteigentum von A. und C., betroffen. Teile des Grundstücks wurden von der Bauzone (WG3 bzw. W2) in die Landwirtschaftszone umgezont. Dagegen wehrte sich A. erfolglos (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2018-000284 vom 14. März 2018 und Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2018.181 vom 22. November 2018).