4.3. Noch offen sind die weitergehenden Entschädigungsforderungen des Gesuchgegners, einschliesslich der Frage des Drainangeunterhalts (Erw. 3.4 und 3.5.). Sie werden nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vom SKE zu behandeln sein (§ 154 Abs. 2 BauG). 5. Die Kosten des vorliegenden Teilentscheids, einschliesslich der Parteikosten, werden gemeinsam mit jenen des noch folgenden Hauptverfahrens über die Entschädigungsbegehren verlegt werden. Das Gericht beschliesst: -9-