4. 4.1. 4.1.1. Mit der Einigung über die Modalitäten der vorzeitigen Besitzeinweisung ist die an die Zustimmung zu Enteignung und Projekt geknüpfte Bedingung des Gesuchgegners erfüllt. 4.1.2. An den Einwendungen gegen die Enteignung an sich hält der Gesuchgegner damit nicht länger fest. Dieser Teil des Verfahrens kann daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. -8- Die Enteignung gilt damit insgesamt (Bachprojekt und Friedhoferweiterung betreffend) als anerkannt, was keiner zusätzlichen förmlichen Feststellung bedarf.