Nach der Praxis des Gerichts (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 443) ist mit der Zusprechung des unbestrittenen Angebots der Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung erfüllt (§ 157 Abs. 2 BauG). Diesem Vorschlag haben beide Parteien vorbehaltlos zugestimmt (beide auf telefonische Anfrage des Präsidenten vom 7. August 2019).