3.6. 3.6.1. In Bezug auf das Projekt (Stand 21. März 2019) sind sich die Parteien einig. Auch über den Zeitpunkt einer vorzeitigen Besitzeinweisung hatten sie sich -7- gefunden, deren Modalitäten waren aber strittig geblieben. Der Gesuchgegner machte die Zustimmung zu Enteignung und Projekt von einer Einigung über die Abschlagszahlung für die Besitzergreifung abhängig, weshalb die Einwände gegen Enteignung und Projekt trotz der grundsätzlichen Übereinstimmung der Parteien prozessual nicht erledigt werden konnten. Die Sache wäre also nach der gesetzlichen Ordnung dem Regierungsrat zu überweisen gewesen (§ 154 Abs. 1 BauG).