Der Gesuchsgegner erhob mit Einschreiben vom 4. März 2019 Widerspruch. Es liege keine Einigung über einen vorzeitigen Besitzantritt vor. Der Gemeinderat Q. ersuchte daraufhin das Gericht mit Protokollauszug vom 4. März 2019, der Gemeinde die vorzeitige Besitzergreifung per 16. Oktober 2019 (Abschluss Erntearbeiten) zu bewilligen und die Modalitäten dafür zu regeln. Für diesen Teil des Verfahrens eröffnete das Gericht ein separates Verfahren (4-EV.2019.11).