5. Es sei das enteignete Land in der ZOBA mit mindestens CHF 441'900.00 zu entschädigen (CHF 300.00/m2). Richterliches Ermessen und das Beweisergebnis bleiben vorbehalten. 6. Es seien die in B / II / 4.5. ermittelten Entschädigungen für die Erschwerung der Bewirtschaftung zuzusprechen. 7. Die Enteignungsentschädigung sei ab Besitzergreifung zu verzinsen. 8. Im Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung sei eine angemessene Abschlagszahlung auszurichten. 9. Für die vorübergehend beanspruchte Fläche von total 377 m2 sei der ortsübliche Pachtzins dem Einwender zu entrichten.