3. Es wird das Enteignungsrecht für sämtliche beabsichtigten Enteignungen ab den Parzellen bbb, ccc und ddd bestritten. 4. Es sei die Parzelle fff dem Einwender als Realersatz zu Eigentum zuzuweisen unter Abgeltung der Mehrzuteilung mit CHF 3'000.00 durch -4- den Enteigneten. Die Parzelle fff sei mit einem Fahrwegrecht von und zur F-Strasse zu erschliessen. Eventualiter sei von der Liegenschaft hhh in T Realersatz zu leisten.